Was § 30 verlangt
- Zehn technische und organisatorische Mindestmaßnahmen
- Geeignet, verhältnismäßig und auf dem Stand der Technik
- Angemessen zum Risiko und zur Größe Ihres Unternehmens
- Von der Geschäftsleitung gebilligt und überwacht (§ 38)
§ 30 BSIG verlangt von betroffenen Unternehmen zehn technische und organisatorische Mindestmaßnahmen. Sie müssen geeignet, verhältnismäßig und auf dem Stand der Technik sein. Die gute Nachricht: Das ist ein klarer, machbarer Rahmen. Und dieselben Maßnahmen sind zugleich die Basis für ISO 27001 und für das Vertrauen Ihrer Kunden.
Grundlage: § 30 Abs. 1 und 2 BSIG 2025.Die zehn Maßnahmen sind kein Selbstzweck. Sie senken reale Risiken und belegen zugleich Ihre Sorgfalt. Wer sie umsetzt, schützt sein Unternehmen und öffnet sich Türen zu Aufträgen.
Pragmatisch und priorisiert, ohne Ihr Tagesgeschäft zu blockieren.
Wir gleichen Ihre Ist-Situation mit den zehn Maßnahmen ab und zeigen, was noch fehlt.
Sie erhalten einen Plan nach Wirkung und Aufwand, verhältnismäßig zu Ihrem Risiko.
Wir setzen mit Ihnen um, mit Vorlagen und Struktur statt Aktenberg, bis zum Nachweis.
Was hinter den zehn Nummern steckt, in Unternehmersprache.
Konzepte für die Risikoanalyse und die Sicherheit in der Informationstechnik. Sie kennen Ihre Risiken und wissen, wie Sie ihnen begegnen.
Vorfälle erkennen, bewältigen und dokumentieren. Klare Abläufe, damit im Ernstfall jeder weiß, was zu tun ist.
Backup-Management, Wiederherstellung nach einem Notfall und Krisenmanagement, damit Ihr Betrieb weiterläuft.
Sicherheitsbezogene Aspekte der Beziehungen zu Ihren unmittelbaren Anbietern und Dienstleistern.
Sicherheit über den Lebenszyklus Ihrer IT-Systeme, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen.
Konzepte und Verfahren, um zu bewerten, ob Ihre Risikomanagementmaßnahmen tatsächlich wirken.
Grundlegende Schulungen und Sensibilisierung Ihrer Beschäftigten im Bereich der Informationssicherheit.
Konzepte und Prozesse für den Einsatz kryptographischer Verfahren.
Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle und die Verwaltung Ihrer IKT-Systeme, -Produkte und -Prozesse.
Multi-Faktor- oder kontinuierliche Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie, wo nötig, gesicherte Notfallkommunikation.
Ja. § 30 nennt sie als Mindestmaßnahmen für alle betroffenen Einrichtungen. Wie tief Sie jede umsetzen, richtet sich nach Ihrem Risiko: geeignet und verhältnismäßig.
Nein. Wir bringen Struktur, Methodik und Vorlagen mit und setzen gemeinsam mit Ihnen um, ohne Aktenberg.
Sehr viel. Die zehn Bereiche decken sich weitgehend mit einem Managementsystem nach ISO 27001. Wer § 30 erfüllt, hat die Basis für das Zertifikat, das Türen zu Aufträgen öffnet.
Die Geschäftsleitung. Sie muss die Maßnahmen billigen und ihre Umsetzung überwachen (§ 38 BSIG) und haftet dafür persönlich.
Mit einer Standortbestimmung: Wo stehen Sie heute, was fehlt noch? Daraus wird ein priorisierter Fahrplan.
Wir analysieren mit Ihnen, was Ihnen zu den zehn Maßnahmen noch fehlt, und zeigen den pragmatischen Weg dahin. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin mit unseren Experten.