Für Großunternehmen / Konzerne
NIS2 umsetzen · § 30 BSIG

So setzen Sie NIS2 um.
Zehn Bereiche, ein klarer Rahmen.

§ 30 BSIG verlangt von betroffenen Unternehmen zehn technische und organisatorische Mindestmaßnahmen. Sie müssen geeignet, verhältnismäßig und auf dem Stand der Technik sein. Die gute Nachricht: Das ist ein klarer, machbarer Rahmen. Und dieselben Maßnahmen sind zugleich die Basis für ISO 27001 und für das Vertrauen Ihrer Kunden.

Grundlage: § 30 Abs. 1 und 2 BSIG 2025.
Pflicht, die sich auszahlt

Nicht Bürokratie.
Ein Fundament, das Sie stärker macht.

Die zehn Maßnahmen sind kein Selbstzweck. Sie senken reale Risiken und belegen zugleich Ihre Sorgfalt. Wer sie umsetzt, schützt sein Unternehmen und öffnet sich Türen zu Aufträgen.

Was § 30 verlangt

  • Zehn technische und organisatorische Mindestmaßnahmen
  • Geeignet, verhältnismäßig und auf dem Stand der Technik
  • Angemessen zum Risiko und zur Größe Ihres Unternehmens
  • Von der Geschäftsleitung gebilligt und überwacht (§ 38)

Was Sie davon haben

  • Weniger Ausfälle, Schäden und Erpressungsrisiko
  • Belegbare Sorgfalt und damit Haftungsschutz
  • Die Basis für ein ISO-27001-Zertifikat
  • Ein Vertrauensvorsprung bei Kunden und Ausschreibungen
So kommen Sie dahin

Von der Lücke zum belastbaren Nachweis

Pragmatisch und priorisiert, ohne Ihr Tagesgeschäft zu blockieren.

Standortbestimmung

Wir gleichen Ihre Ist-Situation mit den zehn Maßnahmen ab und zeigen, was noch fehlt.

Priorisierter Fahrplan

Sie erhalten einen Plan nach Wirkung und Aufwand, verhältnismäßig zu Ihrem Risiko.

Umsetzung mit Begleitung

Wir setzen mit Ihnen um, mit Vorlagen und Struktur statt Aktenberg, bis zum Nachweis.

Im Klartext

Die 10 Mindestmaßnahmen nach § 30 Abs. 2 BSIG

Was hinter den zehn Nummern steckt, in Unternehmersprache.

1
§ 30 Abs. 2 Nr. 1

Risikoanalyse und Sicherheitskonzepte

Konzepte für die Risikoanalyse und die Sicherheit in der Informationstechnik. Sie kennen Ihre Risiken und wissen, wie Sie ihnen begegnen.

2
§ 30 Abs. 2 Nr. 2

Bewältigung von Sicherheitsvorfällen

Vorfälle erkennen, bewältigen und dokumentieren. Klare Abläufe, damit im Ernstfall jeder weiß, was zu tun ist.

3
§ 30 Abs. 2 Nr. 3

Aufrechterhaltung des Betriebs

Backup-Management, Wiederherstellung nach einem Notfall und Krisenmanagement, damit Ihr Betrieb weiterläuft.

4
§ 30 Abs. 2 Nr. 4

Sicherheit der Lieferkette

Sicherheitsbezogene Aspekte der Beziehungen zu Ihren unmittelbaren Anbietern und Dienstleistern.

5
§ 30 Abs. 2 Nr. 5

Sichere Beschaffung, Entwicklung und Wartung

Sicherheit über den Lebenszyklus Ihrer IT-Systeme, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen.

6
§ 30 Abs. 2 Nr. 6

Wirksamkeit überprüfen

Konzepte und Verfahren, um zu bewerten, ob Ihre Risikomanagementmaßnahmen tatsächlich wirken.

7
§ 30 Abs. 2 Nr. 7

Cyberhygiene und Schulungen

Grundlegende Schulungen und Sensibilisierung Ihrer Beschäftigten im Bereich der Informationssicherheit.

8
§ 30 Abs. 2 Nr. 8

Kryptografie und Verschlüsselung

Konzepte und Prozesse für den Einsatz kryptographischer Verfahren.

9
§ 30 Abs. 2 Nr. 9

Personalsicherheit und Zugriffskontrolle

Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle und die Verwaltung Ihrer IKT-Systeme, -Produkte und -Prozesse.

10
§ 30 Abs. 2 Nr. 10

MFA und gesicherte Kommunikation

Multi-Faktor- oder kontinuierliche Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie, wo nötig, gesicherte Notfallkommunikation.

Häufige Fragen

Das fragen uns Geschäftsführer

Gelten alle zehn Maßnahmen für uns?

Ja. § 30 nennt sie als Mindestmaßnahmen für alle betroffenen Einrichtungen. Wie tief Sie jede umsetzen, richtet sich nach Ihrem Risiko: geeignet und verhältnismäßig.

Müssen wir das alles selbst aufbauen?

Nein. Wir bringen Struktur, Methodik und Vorlagen mit und setzen gemeinsam mit Ihnen um, ohne Aktenberg.

Was hat § 30 mit ISO 27001 zu tun?

Sehr viel. Die zehn Bereiche decken sich weitgehend mit einem Managementsystem nach ISO 27001. Wer § 30 erfüllt, hat die Basis für das Zertifikat, das Türen zu Aufträgen öffnet.

Wer ist im Unternehmen verantwortlich?

Die Geschäftsleitung. Sie muss die Maßnahmen billigen und ihre Umsetzung überwachen (§ 38 BSIG) und haftet dafür persönlich.

Wie fangen wir am besten an?

Mit einer Standortbestimmung: Wo stehen Sie heute, was fehlt noch? Daraus wird ein priorisierter Fahrplan.

Wo stehen Sie heute?

Wir analysieren mit Ihnen, was Ihnen zu den zehn Maßnahmen noch fehlt, und zeigen den pragmatischen Weg dahin. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin mit unseren Experten.